Auch Themen wie betriebsspezifische Hygienevorschriften dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden. Allein der Arbeitgeber hat das Recht, festzulegen, wer welchen Hund mitbringen darf, wie viele Tiere erlaubt sind und wo sich die mitgebrachten tierischen Mitarbeitenden aufhalten dürfen. Es liegt in seinem Ermessen zu entscheiden, ob sein Betrieb ausreichend Platz und die Möglichkeit für die Unterbringung eines Vierbeiners während der Arbeitszeit bietet.
Ausgenommen vom Weisungsrecht des Arbeitgebers ist das Mitbringen ausgebildeter Assistenzhunde: Sind Beschäftigte mit einer Behinderung auf die Hilfe eines Assistenzhundes angewiesen, haben diese Tiere ein Recht auf Zutritt - auch dann, wenn Hunde im Unternehmen sonst nicht erlaubt oder erwünscht sind.