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Tierisches Erbe

Ist es möglich sein Haustier als offiziellen Erben einzusetzen? Und kann ich mein Tier an jemanden weitervererben?

Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder über tierisches Erbrecht:

Den meisten Tierhaltern liegt es am Herzen, dass ihr geliebter Begleiter nach dem Tod von Frauchen oder Herrchen gut versorgt ist. Besonders dann, wenn das Tier Ersatz für einen Partner oder andere Familienangehörige ist, stellt sich die dringliche Frage, ob Hund, Katze oder Papagei auch als Erben eingesetzt werden können. Dabei kann auch noch ein ganz anderer Gedanke eine Rolle spielen - erbt das Haustier, gehen eventuell ungeliebte Anverwandte leer aus.Als der Münchner Mode-Fürst Rudolph Mooshammer vor gut zehn Jahren starb, galt sein letzter Wille seiner geliebten Yorkshiredame Daisy. Die Hundelady lebte bis zu ihrem Tod weiter in der Luxusvilla des erfolgreichen Geschäftsmannes, betreut von Moshammers langjährigem Chauffeur Andreas Kaplan.

Hund mit Krone

Voraussetzung Erbfähigkeit

So schön die Vorstellung für manch Tierhalter auch sein mag, ganz so einfach ist die Umsetzung nicht. Um zu erben, müsste ein Tier "erbfähig" sein. Erbfähig ist aber nur, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Demnach sind alle natürlichen Personen erbfähig, nicht aber Sachen. Tiere sind zwar keine Sachen, werden rechtlich aber so behandelt. So festgelegt im Bürgerlichen Gesetzbuch. Entsprechend sind sie nicht erbfähig dürfen aber sehr wohl vererbt werden, da sie genau wie andere Gegenstände zum Nachlass gehören.Im Testament niedergeschriebene Formulierungen wie "mein Hund erbt mein Vermögen" oder "ich vermache alles den Tieren" sind nicht wirksam. Wer sein Tier im letzten Willen trotzdem als Erbe einsetzt, riskiert, dass dieser nicht wirksam wird. In der Folge erben dann die gesetzlichen Verwandten.Erben mit Auflagen

Wer zumindest die Grundlage dafür schaffen möchte, seinem Tier nach dem Tod ein angemessenes Dasein zu ermöglichen, kann eine letztwillige Verfügung niederschreiben. Diese regelt unter anderem den Verbleib des Tieres. Möglich ist auch eine entsprechende Auflage oder alternativ ein Vermächtnis: So können die Erben dazu verpflichtet werden, angemessen für das ererbte Tier zu sorgen und bis zum Lebensende dessen Fürsorge zu übernehmen.Wird das Erben einer Immobilie mit der Übernahme der Verantwortung für ein Tier verbunden, kann so auch sichergestellt werden, dass dieses in seiner gewohnten Umgebung verbleiben kann. Wer ganz sicher sein möchte, dass es seinem Liebling in den Händen der Erben auch wirklich gut geht, kann zudem einen Testamentsvollstrecker einsetzen, der die angemessene Versorgung des Tieres überwacht. Empfehlenswert ist es auf jeden Fall, im Testament genau zu beschreiben, wie die Versorgung des Tieres aussehen soll.Denkbar wäre auch, dass der Tierliebhaber einen Pfleger oder eine Pflegerin für sein Tier festlegt. Etwa die Bekannte, die das Tier bereits während der Urlaubszeit liebevoll betreut hat. Für ihre Bemühungen erhält diese dann einen monatlichen Betrag oder eine festgelegte Summe, deren Höhe in der letztwilligen Verfügung festgelegt wird. Für den Fall, dass die ausgesuchte Person das Tier nicht pflegen will oder kann, sollte vorsichtshalber eine weitere Person festgelegt werden.

Strafklausel zum Schutz des Tieres

Empfehlenswert ist es, bereits im Vorfeld mit den Erben oder der ausgewählten Betreuungsperson zu besprechen, ob die Bereitschaft besteht, das ererbte Tier zu betreuen. Mit dem Einsetzen einer Strafklausel, etwa "wenn sie meinen Hund nicht mehr füttert, verliert sie das Erbe", oder "wenn er seine Aufgabe nicht erfüllt, muss er 10.000 Euro an einen Tierschutzverein zahlen" lässt sich Verstößen gegen den letzten Willen auf jeden Fall vorbeugen.Bei umfangreicheren Nachlässen kommt auch eine Stiftungsgründung in Frage. Diese kann dann nicht nur die Versorgung des eigenen Tieres sicherstellen, sondern sich darüber hinaus auch anderen Tierschutzbelangen widmen. Unabhängig davon, wie man sein Tier im Falle des eigenen Ablebens versorgt sehen möchte - es lohnt sich unbedingt, sich mit diesem unbenommen nicht besonders schönen Thema rechtzeitig auseinanderzusetzen.

Exklusiv für DAS FUTTERHAUS: Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder (www.dr-schroeder.com)

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