Mit einer Trennung oder Scheidung gehen viele Fragen einher: Wie gestalten sich Unterhaltszahlungen, wie soll das Besuchsrecht für die Kinder aussehen, wie wird der gemeinsame Besitz aufgeteilt, denn zu diesem gehören auch die gemeinsamen Haustiere. Wer darf nun aber den Vierbeiner behalten, wenn die Ehe auseinander gegangen ist?
Besonders in kinderlosen Partnerschaften spielt das Haustier häufig eine große Rolle. Kommt es zur Trennung, geht es bei der Frage nach dem Verbleib des Tieres vielfach auch nicht mehr ausschließlich darum, bei wem das Tier besser aufgehoben ist, wer die artgerechte Haltung sicherstellen oder ausreichend Zeit mit dem Tier verbringen kann. Streitigkeiten um Haustiere werden in vielen Scheidungsverfahren sehr emotional geführt und können den Auseinandersetzungen um gemeinsame Kinder durchaus ähnlich werden.
Unser Bürgerliches Gesetzbuch behandelt ein Tier wie einen Gegenstand. So sagt § 90a BGB: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." Für einen Tierliebhaber mag das befremdlich klingen, entspricht aber der Rechtslage.Grundsätzlich gilt bei der Klärung der Eigentumsverhältnisse: Wird ein Tier während der Zeit der Partnerschaft gemeinsam angeschafft, besteht Miteigentum. So gehört auch im Trennungsfall das Tier den Partnern grundsätzlich gemeinschaftlich. Wer bereits vor Beginn der Partnerschaft ein Tier angeschafft und gepflegt hat, ist juristisch betrachtet Alleineigentümer und bleibt dies auch nach einer Trennung. Gegebenenfalls kann der andere Partner bei der Aufteilung des Vermögens andere Haushaltsgegenstände als Ausgleich für das Tier einfordern.
Werden Tierhalter geschieden, ist darüber zu entscheiden, bei wem das Haustier zukünftig leben soll. Ein Umgangsrecht oder das Recht auf Unterhalt, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch für Kinder vorsieht, ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung allerdings nicht analog auf Tiere anzuwenden. So ist auch eine richterliche Verfügung, nach der etwa ein Hund über das Wochenende beim Expartner oder wochenweise abwechselnd bei den nun getrennt lebenden Haltern wohnt, unüblich.
Gibt es mehrere Haustiere, können diese getrennt und verschiedenen Partnern zugesprochen werden. Die Rechtsprechung geht bei dieser Entscheidung davon aus, dass – anders als bei menschlichen Geschwistern – bei Tieren eine weniger ausgeprägte emotionale Bindung zu Herrchen oder Frauchen besteht.Die alles entscheidende Frage, bei welchem der Expartner ein Tier besser aufgehoben sei, ist für Gerichte schwierig zu beantworten. Anders als bei Kindern kann kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Befragt werden können Tiere auch nicht.In die Betrachtung einbezogen werden können dafür Fragen nach den besseren Haltungsbedingungen oder der Hauptbezugsperson eines Tieres. Das Treffen einer interessengerechten Entscheidung ist für das Gericht aber auf jeden Fall schwierig.
Futter, Ausstattung, Tierarzt und auch Versicherungen sind ein wesentlicher Posten im Haushaltsbudget. Krankheiten können für den Halter besonders teuer werden. Gerade bei Großtieren wie Pferden überschreiten Tierarztkosten schnell die finanziellen Möglichkeiten. Der Versuch, einen Teil oder auch die Gesamtkosten für die notwendige Therapie oder auch die Kosten für den täglichen Unterhalt beim Expartner einzufordern, wird in der Regel vor Gericht allerdings scheitern, da eine entsprechende gesetzliche Anspruchsgrundlage nicht vorhanden ist.
Eheleute oder Expartner können grundsätzlich ein „gemeinsames Sorgerecht“ fürs Tier vereinbaren. Hält sich jedoch ein Partner nicht an das Abkommen oder vernachlässigt seine Pflichten, ist es nicht möglich, ihn mit Rechtsmitteln in seine Schranken zu weisen.Wer sicher gehen möchte, dass sein Tier auch im Fall einer Trennung von beiden Partnern betreut wird, kann in einem notariellen Ehevertrag oder in einer notariellen Trennungsfolgenvereinbarung festlegen, wie das Umgangsrecht im Fall einer Trennung geregelt werden soll. Nur so lässt sich später ein Rosenkrieg um das Tier vermeiden. Empfehlenswert ist es, diese Vereinbarung gemeinsam aufzusetzen, solange noch Übereinstimmung in der Partnerschaft herrscht. Die Erfahrung lehrt leider, dass nach einem Bruch in diesen und anderen Fragen häufig keine Einigkeit mehr erzielt werden kann.
Ein Text von Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder, Hamburg, exklusiv für DAS FUTTERHAUS.