Hunde sind gern da, wo Herrchen oder Frauchen sind - allein zu Hause ist schließlich langweilig. Auch während des Jobs möchten viele Halter nicht auf die Anwesenheit ihres tierischen Familienmitglieds verzichten. So kommen immer mehr Büros auf den Hund. Aber darf ein Arbeitnehmer sein Tier einfach so mitbringen? Rechtsanwältin Dr. Birgit Schröder klärt auf.
Vorweg: Einen rechtlichen Anspruch auf die Mitnahme eines Hundes an den Arbeitsplatz gibt es nicht. Ausgenommen von dieser Regelung sind Assistenz- und Blindenführhunde. Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber kraft seines Weisungs- und Hausrechts, ob er Tiere am Arbeitsplatz gestattet - oder eben nicht. Ihm obliegt es, die Interessen zwischen Unternehmen, Hundebesitzern und Hunden abzuwägen. Auch Themen wie betriebsspezifische Hygienevorschriften dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden.Allein der Arbeitgeber hat das Recht, festzulegen, wer welchen Hund mitbringen darf, wie viele Tiere erlaubt sind. Es liegt in seinem Ermessen zu entscheiden, ob sein Betrieb ausreichend Platz und die Möglichkeit für die Unterbringung eines Vierbeiners während der Arbeitszeit bietet.
Sind Hunde im Büro ausdrücklich willkommen, gelten einige allgemeine und selbstverständliche Grundsätze, damit das Miteinander von Mensch und Tier harmonisch gestaltet werden kann. Unter den zweibeinigen Kollegen sollten sich zum Beispiel keine Allergiker befinden. Mitgebrachte Hunde sollten gut sozialisiert und erzogen sein und die betrieblichen Abläufe nicht mit unangemessenem Verhalten stören.Haustierfreie Zonen wie die Küche, Sozialräume und Toiletten müssen respektiert werden. Ein Hund sollte zudem nicht unbeaufsichtigt und allein im Raum bleiben, etwa wenn Frauchen oder Herrchen eine Zeitlang im Meeting sitzen. Idealerweise wird dem Tier während dieser Zeit ein anderer zweibeiniger Kollege oder eine andere zweibeinige Kollegin zur Seite gestellt.
Auch ein Hund im Büro hat seine Rechte. So sollte gewährleistet sein, dass das Tier seinen festen Platz hat. Korb oder Decke und eventuell auch ein Spielzeug zur Beschäftigung gehören auf jeden Fall in die Komfortzone.Dem Vierbeiner sollte eine ruhige Rückzugsmöglichkeit geboten werden, in der er sich ungestört seinen Tagträumereien hingeben kann.Arbeitspausen müssen dem Tier gewidmet und ausreichend Auslauf während des Arbeitstages gewährleistet werden können. Selbstverständlich muss auch der "Arbeitsplatz" des Hundes frei von Lärm, Dämpfen oder giftigen Substanzen sein.
Hilfreich ist es, eine schriftliche "Dog Policy" aufzusetzen. In dieser kann unter anderem geregelt werden, dass jeder, der einen Hund zur Arbeit mitbringt, eine Hunde-Haftpflichtversicherung abzuschließen sowie für Sauberkeit im Büro und die Gesundheit seines Tieres zu sorgen hat. Sinnvoll ist es auch festzulegen, wie viele Hunde maximal pro Büro oder Etage erlaubt sind.Wer seinen Arbeitgeber darauf ansprechen möchte, ob er seinen Hund mitbringen darf, sollte sich im Vorwege einige Argumente zurechtlegen, die die positiven Aspekte des vierbeinigen Kollegen betonen. Etwa der Hund als Sympathiefaktor für den Betrieb, Vorteile für Arbeitsklima und Motivation oder die gesundheitsfördernde Wirkung durch die Notwendigkeit regelmäßiger Bewegung.
Einmal Hund, immer Hund? Mitnichten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 24.03.2014 entschieden, dass die Erlaubnis, einen Hund mitzubringen, widerrufbar ist.Was war passiert? Ein Hund dufte zur Arbeit mitgebracht werden, wurde dann aber "auffällig". Der Arbeitgeber verbot der Hundebesitzerin daraufhin die Mitnahme. Andere Kollegen durften ihre Hunde aber weiterhin zum Job mitnehmen. Die Arbeitnehmerin zog vor das Arbeitsgericht, rügte eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes - und unterlag.Begründung: Die Erlaubnis zur Mitnahme eines Tieres gelte nur so lange, wie Kollegen und Betriebsabläufe nicht gestört werden. Nun hatte die Hundehalterin allerdings ein vierbeiniges Betreuungsproblem und forderte das Recht auf Erledigung ihrer Arbeit im Homeoffice ein. Darauf besteht jedoch ohne besondere betriebliche oder tarifliche Regelung ebenfalls kein Rechtsanspruch.